SATZUNG

Satzung des Hockey-Clubs Kassel e.V.
(gültig mit dem Tag der Mitgliederversammlung am 17.3. 2018)

§  1  Vereinsname,  Sitz,  Vereinsfarben, Geschäftsjahr
(1)  Der  Verein  führt  den  Namen  "Hockey-Club  Kassel e.V."  und  hat  seinen  Sitz
in  Kassel.  Er  wurde  am  28.  Juni  1993   in  Kassel  gegründet. Die Vereinsfarben sind
Grün-Weiß.
(2)  Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   


§  2  Zweck  der  Gemeinnützigkeit  des  Vereins   
(1)  Der  "Hockey-Club  Kassel"  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar
gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke"  der
Abgabenordnung.
(2)  Der  Zweck  des  Vereins  ist  die  Förderung  des  Sports,  insbesondere  des
Hockey- und Lacrossesports.  Einen  besonderen   Schwerpunkt  bildet  die sportliche
Förderung  von  Kindern  und  Jugendlichen.  
(3)  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie
eigenwirtschaftliche  Zwecke.  
(4)  Mittel  des  Vereins,  die  diesem  aus  Beiträgen,  Umlagen,  Spenden  oder  durch
Zuwendungen  öffentlich-rechtlicher  Stellen  zufließen,  dürfen  nur  für
satzungsgemäße  Zwecke  verwendet  werden.  Die  Mitglieder erhalten  keine
Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Vereins. Vom Verein beauftragte Personen (z.B.
Trainer/Trainerinnen, Platzwart etc.) können für geleistete Aufwände entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen vergütet werden.
(5)  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.  
(6)  Der Verein ist neutral entsprechend Artikel 3 Grundgesetz

§  3  Mitgliedschaft in Verbänden   
Der  Verein  ist  Mitglied  des
a)  Landessportbundes Hessen  e.V.
b)  Hessischen  Hockey-Verbandes  e.V.

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c)  Deutschen  Hockey-Bundes  e.V.
d)  Deutschen  Lacrosse Verband  e.V.      

§ 4  Eigentum  des  Vereins   
Der  Verein  besitzt  bewegliches  Vermögen  bestehend  aus  Spiel und
Sportausrüstungen sowie unbewegliches Vermögen bestehend aus einem Clubhaus, Am
Sportzentrum 7, 34121 Kassel


§ 5  Mitgliedschaft   
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke gemäß § 2 hat. Minderjährige dürfen
nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten die
Mitgliedschaft erlangen. Mindestens ein Elternteil von Kindern unter 16 Jahren erlangt
durch den Beitritt ihres Kindes /ihrer Kinder die Elternmitgliedschaft, so sie noch nicht
selbst Mitglied im HCK sind. Die Elternmitgliedschaft endet mit dem 16. Geburtstag des
Kindes und berechtigt nicht zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb. Auf eigenen
Wunsch kann die Elternmitgliedschaft danach in eine Mitgliedschaft gemäß § 5 (1) Satz
1 der Satzung umgewandelt werden.

(2) Stimmberechtigt  bei  Mitgliederversammlungen  sind  alle  Mitglieder,  die  das
16.  Lebensjahr  vollendet  haben. Im Falle von juristischen Personen üben grundsätzlich
ein Vertreter des/der zuständigen Vertretungsorgane die Mitgliedschaftsrechte aus.    

(3)  Der  Antrag  auf  Aufnahme  in  den  Verein  hat  schriftlich  zu  erfolgen.  Kinder
und  Jugendliche  bis  zum   vollendeten  18.  Lebensjahr  können  nur  mit  schriftlicher
Zustimmung  der/des  gesetzlichen  Vertreterin/Vertreter(s)  aufgenommen  werden.   

(4)  Der geschäftsführende Vorstand  entscheidet  über  die  Aufnahme.   

(5)  Die  Mitgliedschaft  endet:   
a)  durch  Austritt,  der  nur  schriftlich  zum  Ende  eines  Kalenderjahres
zulässig  und  spätestens  3  Monate   vorher  zu  erklären  ist, oder
b)  durch  Streichung  aus  dem  Mitgliederverzeichnis,  wenn  ein  Mitglied
länger  als  9  Monate  mit  der   Entrichtung  des Vereinsbeitrages in  Verzug  ist
und  trotz  erfolgter  schriftlicher  Mahnung  diese   Rückstände  nicht  bezahlt
oder  sonstige  Verpflichtungen  dem  Verein gegenüber  nicht  erfüllt  hat,
oder
c)  durch  Ausschluss  bei  vereinsschädigendem  Verhalten,  der  durch  den
Vorstand  zu  beschließen  ist.   Dem  Auszuschließenden  ist Gelegenheit  zur
Stellungnahme  zu  geben.  Der  Ausschlussbeschluss  ist  dem 
Auszuschließenden  schriftlich  mit  Begründung bekanntzugeben. Gegen  den

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Ausschlussbeschluss  kann   der  Auszuschließende  schriftlich  die  nächste
Mitgliederversammlung  anrufen, die endgültig   entscheidet.

(6)  Mit  dem  Ausscheiden  aus  dem  Verein  erlöschen  alle  Rechte  gegenüber  dem
Verein.  Im  Falle  des   Ausschlusses  dürfen  eventuell  verliehene  Auszeichnungen
nicht  weiter  getragen  werden.    

(7)  Es  ist  ein  Vereinsbeitrag  (Mitgliedsbeitrag)  zu  zahlen.  Art,  Höhe  und
Fälligkeit  regelt  eine  Beitragsordnung,   die  von  der  Mitgliederversammlung  zu
beschließen  ist.  Für die Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten kann der Verein Umlagen erheben. Die Art und Höhe der
Umlage muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8)  Jedes  Mitglied  zwischen  dem  vollendeten  16. Lebensjahr  und  dem  vollendeten
65.  Lebensjahr  ist   verpflichtet  Arbeitsdienst  zu  leisten.  Die  Anzahl  der  zu
erbringenden  Stunden  wird  durch  die   Mitgliederversammlung  festgelegt.  Sie
befindet  auch  über  die  Höhe  des  Beitrags  für  die  Abgeltung  nicht   geleisteter
Arbeitsstunden.  Die  Termine  für  den  Arbeitseinsatz  werden  vom  Vorstand  bekannt
gegeben. Die   Befreiung  muss  schriftlich  beantragt  werden  und  wird  vom 
Vorstand  entschieden.     

§  6  Organe  des  Vereins   
Die  Organe  des  Vereins  sind:
a)  die  Mitgliederversammlung
b)  der  Vorstand
c)  die  Jugendversammlung     
 
§  7  Mitgliederversammlung   
(1)  Die  Mitgliederversammlung  wird  durch  den  Vorstand  einberufen.   
(2)  Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  soll  in  den  ersten  vier  Monaten  des
Kalenderjahres  stattfinden.    
(3)  Die  Einladung  zu  einer  Mitgliederversammlung  geht den stimmberechtigten
Mitgliedern  spätestens  vier  Wochen  vorher schriftlich per E-Mail zu und wird über die
Vereinswebseite  bekannt gegeben. Mitglieder die dem Verein keine E-Mail Adresse
mitgeteilt haben, werden postalisch eingeladen. Anträge  zur  Tagesordnung  müssen
zwei  Wochen vor dem Versammlungstermin  dem  geschäftsführenden Vorstand  in
schriftlicher  Form  vorliegen.

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(4)  Die  Tagesordnung  soll  enthalten:   
a)  Bericht  des  Vorstandes
b)  Bericht  der  Kassenprüfer
c)  Entlastung  des  Vorstandes
d)  Neuwahl  des  Vorstandes  nach  Ablauf  der  Wahlperiode
e)  Bestätigung  des  von  der  Jugendversammlung  gewählten  Jugendvertreters  bzw.
der  Jugendvertreterin
f)  Bestätigung  des  von  der  Jugendversammlung  gewählten  Jugendwartes
g)  Wahl  von  zwei  Kassenprüfern
h)  Veranstaltungskalender
i)  Haushaltsvoranschlag  Gesamtverein
j)  Anträge
k)  Verschiedenes 
(5)  Der/die  Vorsitzende  oder  seine/ihre  Vertreter(in)  leiten  die  Versammlung.    
(6)  Über  die  Versammlung  hat  der/die  Schriftführer(in)  eine  Niederschrift
aufzunehmen,  die  vom Leiter  bzw. der  Leiterin  der  Versammlung  und  vom
Schriftführer  bzw.  der  Schriftführerin  zu  unterzeichnen  ist,  die gefassten 
Beschlüsse  sind  wörtlich  in  die  Niederschrift  aufzunehmen.  Die  Niederschriften
von  Jahreshauptversammlungen  sind  umgehend  anzufertigen und  den  Mitgliedern
innerhalb  von  drei  Monaten  nach  dem  Versammlungstermin  zuzustellen.
(7)  Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse  werden  mit
der  einfachen  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gefasst,  Enthaltungen  zählen
nicht.  
(8)  Satzungsänderungen  können  nur  mit  2/3  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
stimmberechtigten  Mitglieder   beschlossen  werden.  Über  die  Auflösung  des
Vereins  beschließt  die  Mitgliederversammlung  mit  einer  Mehrheit   von  3/4  der
abgegebenen  Stimmen  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder.   
(9)  Außerordentliche  Mitgliederversammlungen finden  statt,  wenn  das  Interesse  des
Vereins  es  erfordert  oder auf  schriftlich begründeten  Antrag  von  mindestens  20%
der  Mitglieder, die  das  16. Lebensjahr  vollendet  haben.   Außerordentlichen

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Mitgliederversammlungen  stehen  die  gleichen  Befugnisse  zu,  wie  den ordentlichen.
    
§  8  Der  Vorstand   
(1)  Der  Vorstand  besteht  aus:           
a.      dem/der  1.  Vorsitzenden;                 
b.      dem/der  2.  Vorsitzenden;                   
c.      dem/der  Kassenwart(in);                   
d.      dem/der  Schriftführer(in)                   
e.      dem/der  Pressewart(in);                   
f.       dem/der  Sportwart(in);                   
g.      dem/der  Jugendwart(in)  und                   
h.      dem/der  Jugendsprecher(in).
i.       dem/der  Lacrossevertreter(in)
 
Die Funktionen im Vorstand sind sportartenübergreifend.
(2)  Der  Vorstand  beschließt  über  die  Verteilung  der  einzelnen  Aufgaben.
(3)  Geschäftsführender Vorstand  im  Sinne  des  §  26  BGB  sind:                    
a.       der/die  1.  Vorsitzende,                 
b.      der/die  2.  Vorsitzende  und                 
c.       der/die  Kassenwart(in).  
Hiervon sind  jeweils immer zwei gemeinsam zur gesetzlichen Vertretung oder
Beurkundung im Namen des Vereins berechtigt.
(4)  Die  Wahl des  Vorstandes  erfolgt auf die Dauer von zwei  Jahren. Der  Vorstand
bleibt  bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes  im  Amt.
(5)  Beim  Ausscheiden  von einzelnen  Vorstandsmitgliedern  kann sich der  Vorstand
bis  zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus  der  Reihe der
Mitglieder ergänzen.    
§  9  Jugendversammlung

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(1) Die  Jugendversammlung  des  Vereins  umfasst  alle  jugendlichen  Mitglieder  des
Vereins,  die  das  18.   Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Sie  ist  oberstes
Organ  der  Jugendabteilung.  Die  Jugendversammlung   gibt  sich  eine  Ordnung
(Jugendordnung).  Die  Jugendordnung  ist  von  der  Mitgliederversammlung  zu
bestätigen. Sie ist nicht  Bestandteil  dieser  Satzung.    
(2)  Vor  jeder  ordentlichen  Mitgliederversammlung  hat  eine Jugendversammlung
stattzufinden.  Weitere Jugendversammlungen  finden  statt,  wenn  es  im  Interesse  der
Jugend  des  Vereins  ist  oder  auf  schriftlich begründeten  Antrag  von  20%  der
jugendlichen  Mitglieder.    
(3)  Jugendversammlungen  werden  durch  den  Jugendwart  oder  die  Jugendwartin
schriftlich  einberufen  und geleitet.    
(4)  Alle  zwei  Jahre  wählt  die  Jugendversammlung  den/die  Jugendwart(in)  und
den/die  Jugendsprecher(in).  Sie   müssen  von  der  Mitgliederversammlung  des
Vereins  bestätigt  werden.  Der/die  Jugendwart(in)  muss   ordentliches  Mitglied  des
Vereins  sein  und  das  16.  Lebensjahr  vollendet  haben.  Der/die  Jugendsprecher(in) 
muss  bei  seiner  Wahl  unter  18  Jahre  alt  sein.  Die  Jugendversammlung  wählt
außerdem  alle  zwei  Jahre  den   Jugendausschuss.  Er  besteht  aus  dem/der
Jugendwart(in),  dem/der  Jugendsprecher(in)  und  bis  zu  drei  zu   wählenden
Beisitzern.  Dem  Jugendausschuss  soll  möglichst  auch  ein  oder  mehrere
weibliche(s)  Mitglied(er)  angehören.    
(5)  Der  Jugendausschuss  vertritt  die  Interessen  der  Kinder  und  Jugendlichen  des
Vereins  sowie  des/der  in  der Jugendabteilung  tätigen  Jugendleiters/-leiterin.    
(6)  Der/die  Jugendwart(in)  und  der/die  Jugendsprecher(in)  vertreten  den  Verein  in
allen  Jugendfragen   gegenüber  den  Landesverbänden.       

§  10  Ordnungen   
(1)  Der  Vorstand  beschließt  und  verändert  mit  absoluter  Mehrheit  eine
Geschäftsordnung  des  Vereins.    
(2)  Außerdem  sind  die  Spielordnungen,  Wettkampfbestimmungen  und
Schiedsordnungen  der  zuständigen   Verbände  für  die  Mitglieder des  Vereins
verbindlich.    
(3)  Die  Amtsinhaber  erhalten  für  ihre  Tätigkeit  keine  Vergütung,  können  aber  auf
Beschluss  z.  B.  des  Vorstands   im  Rahmen  des  §  3  Nr.  26a  EStG
(Ehrenamtspauschale)  honoriert  werden.  Die  näheren  Einzelheiten  dazu  regelt   die
Geschäftsordnung  des  Vereins.    
(4)  Die  unter  (1),  (2)  und  (3)  aufgeführten  Ordnungen  sind  nicht  Bestandteil
dieser  Satzung.       

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§  11  Auflösungsbestimmung   
Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereine  oder  bei  Wegfall  seines  bisherigen
Zweckes  fällt  das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, welche es unmittelbar
und  ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
 
(Zuletzt geändert in der JHV am 17.03. 2018)

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