GESCHÄFTSORDNUNG

Stand 07/2021

Geschäftsordnung des Hockey Club Kassel e.V.

 

 

§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

 

1. Der Hockey Club Kassel e.V. (HCK) erlässt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe (z.B. Vorstand) und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

• Alle weiteren Versammlungen insbesondere Vorstandssitzungen haben einen vereinsöffentlichen und nichtöffentlichen Teil. Der Vereinsöffentliche Teil ist den Mitgliedern des HCK zugängig. Im nicht-öffentliche Teil werden z.B.  personenbezogene Tagesordnungspunkte behandelt.

• Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

 

•Die Einberufung der Mitgliederversammlungen regelt § 7 der Satzung des Vereins.

•Gremien des Vereins organisieren ihre Versammlungstermine selbstständig und informieren die Vereinsöffentlichkeit über den On-line Vereinskalender

 

§ 3 Dringlichkeitsanträge

 

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

§ 4 Versammlungsleitung

 

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2.Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

• Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

• Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

 

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

 

§ 6 Anträge

 

• Alle stimmberechtigten Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

• Anträge müssen dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugegangen sein und sollen eine schriftliche Begründung enthalten.

• Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

• Der Vorstand versendet (E-Mail ist ausreichend) eine aktualisierte die Tagesordnung mit den angefallenen Punkten unter Anträge an die Mitglieder des Vereins spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung.

• Im Falle einer geplanten Satzungsänderung ist die neue Fassung der Satzung den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zukommen zu lassen (E-Mail/Clubdesk). In der verteilten Neufassung müssen die Änderungen klar kenntlich und begründet sein. Streichungen sind als solche im Text zu kennzeichnen und nicht zu löschen.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit

 

• Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit hergestellt werden kann.

• Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen zählen nicht.

• Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

              

 

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

 

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

 

§ 9 Abstimmungen

 

• Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.        

• Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

• Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

• Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

• Abstimmungen erfolgen offen. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwenden. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.

• Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

• Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

• Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

• Abstimmungen zu Satzungsänderungen: der Versammlungsleiter weißt vor dem Beschluss auf die Möglichkeit hin, dass über die einzelnen Punkte der Satzung gemeinsam oder über jeden einzelnen Punkt der Satzungsänderung gesondert abgestimmt werden kann. Vor der Beschlussfassung sollte jede einzelne Änderung verlesen und zur Aussprache gestellt werden. Ein Protokoll der Mitgliederversammlung, welches den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung wiedergibt ist anzufertigen.

 

 

§ 10 Wahlen.

 

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.

• Wahlen sind grundsätzlich offen. Der Sitzungsleiter/in leitet die Wahl und zählt die Stimmen. Das Wahlergebnis ist vollständig zu protokollieren.

• Vor dem Wahlgang hat der Sitzungsleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

• Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

• Das Wahlergebnis ist durch den Sitzungsleiter/in festzustellen.

• Sollte der Sitzungsleiter ein Vorstandsmitglied sein, so ist nach der Entlastung des Vorstandes durch die Versammlung bis zum Zeitpunkt der Neuwahl eines Vorstandes und damit Sitzungsleiters ein Sitzungsleiter zu bestimmen der die Wahl durchführt.

 

 

§ 11 Versammlungsprotokolle

 

• Über alle Migliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von drei Monaten den Versammlungsteilnehmern zuzustellen (z.B. via ClubDesk).

• Versammlungen des Vorstandes können in ClubDesk dokumentiert werden und so automatisch der Vereinsöffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Nichtöffentliche Teile einer Versammlung sind gesondert zu dokumentieren und im Filesystem von ClubDesk entsprechend der notwendigen Zugangsbeschränkungen abzulegen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.07.2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft.